(1) Sofern Mission Wachstum für den Kunden eine abnahmepflichtige Leistung erbringt, gelten die nachstehenden Absätze 2-8.
(2) Die Abnahme durch den Kunden ist unverzüglich nach Fertigstellung der Webseite beziehungsweise eines abnahmebedürftigen Zwischenschritts (Texte, Design, Entwicklung) und Kenntnisnahme des Kunden darüber zu erklären.
(3) Mission Wachstum kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur (Teil-) Abnahme auffordern. Die Webseite beziehungsweise der jeweilige Zwischenschritt gelten mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber Mission Wachstum nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und Mission Wachstum überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.
(4) Mission Wachstum ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen Frist nachzubessern. Unerhebliche Mängel der Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.
(5) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird Mission Wachstum dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.
(6) Die abzunehmende (Teil-) Leistung von Mission Wachstum gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von Mission Wachstum hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt und erhebliche Mängel rügt.
(7) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.
(8) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.